FCKW Screening - Überprüfung nationaler Normen und Förderungen auf ihre Eignung einen gezielten Rückbau von FCKW-haltiger Dämmstoffe des Bauwesens zu stimulieren

FCKW-Screening
Projekttitel: 
Überprüfung nationaler Normen und Förderungen auf ihre Eignung einen gezielten Rückbau von FCKW-haltiger Dämmstoffe des Bauwesens zu stimulieren
Akronym: 
FCKW Screening
Zeitraum: 
2010 - 2011
Projektdurchführung: 
Ressourcen Management Agentur (RMA)
Unterstützt durch: 
Österreichisches Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW)

Ziel ist die Überprüfung ob und wie weit vorhandene Regelungen, Normen, Föderprogramme heute bereits ausreichen um eine Ausschleusung FCKW-haltiger Dämmstoffe aus dem Bauwesen zu unterstützen.

Kurzfassung

Ziel der vorliegende Studie ist es, die geltenden gesetzlichen Regelungen, nationale Normen und Umweltförderungen zu untersuchen, ob basierend auf diesen bereits eine ausreichende Grundlage vorhanden ist, um einen Rückbau FCKW-haltiger Dämmstoffe aus der Gebäude-Infrastruktur sicher zu stellen bzw. zu stimulieren. Passagen in den Normen und Förderprogrammen welche geeignet sind, als Grundlage zur Ausschleusung von FCKW haltigen Dämmmaterialien zu dienen, werden identifiziert und Möglichkeiten der Ergänzung bzw. Konkretisierung gegeben.

Das Screening ergab, dass ozonzerstörende Substanzen ((H)FCKW) im Gesetzesrahmen verankert sind. Ergänzungen und Konkretisierungen sind jedoch erforderlich, da der aktuelle gesetzliche Rahmen nicht ausreicht um (H)FCKW emissionsfrei aus dem Bauwesen auszuschleusen.

Auf Basis geltender europäischer und österreichischer Rechtsvorschriften müssen (H)FCKW hältige Dämmstoffe als gefährlicher Abfall angesehen werden. (H)FCKW haltige Dämmstoffe werden am Bau nicht als gefährlicher Abfall wahrgenommen, wie Schlüsselnummernauswertungen belegen. Die Abfallverzeichnisverordnung ist ein wichtiger Schlüssel für die Bewusstseinsbildung, welche Abfälle als gefährlich anzusehen sind. Diesbezüglich werden Ergänzung im Bereich der Abfallverzeichnisverordnung sowie der ÖNORM S 2100 vorgeschlagen. Spiegeleinträge können sich als besonders hilfreich erweisen. Dabei wird die gefahrenrelevante Eigenschaft einer Abfallfraktion überprüft, um eine korrekte Zuordnung zu einem Abfallschlüssel vornehmen zu können.

Die Freisetzung von (H)FCKW im Zuge von Abbrucharbeiten von (H)FCKW haltigen Dämmstoffen ist maßgeblich von der Vorgehensweise beim Abbruch abhängig. Empfohlen wird schon bei der Ausschreibung mittels standardisierter Leistungsbeschreibung für den Hochbau (H)FCKW haltige Dämmstoffe als eigene Position aufzunehmen.

Derzeit gelten Dämmstoffe als Baustellenabfälle. Eine differenziertere Zuordnung von (H)FCKW haltigen Dämmstoffen wie XPS und PU geschäumte Dämmstoffe würde die Aufmerksamkeit und damit die Wahrscheinlichkeit eines getrennten Rückbaues erhöhen. (H)FCKW haltige Dämmstoffe sollten verpflichtend selektiv und möglichst emissionsfrei rückgebaut werden müssen. Dazu wird die Erstellung eines Abfallkonzeptes vor dem Abbruch, nach dem Vorbild des Wiener AWG´s bzw. des Salzburger Baupolizeigesetzes als hilfreiche Unterstützung gesehen. Eine Integration des Abfallkonzeptes und einer verpflichtenden Schadstofferkennung sollte in den anderen Bundesländern multipliziert werden. Die Schadstofferkundung, welche nach ONR 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ÖNORM S 5730 „Erkundung von Bauwerken“ sowie ÖNORM B 2252 „Abbrucharbeiten“ ablaufen, werden für die Erkennung von (H)CKW als gut geeignet eingeschätzt.

Die gesetzeskonforme Entsorgung muss in einem entsprechenden Regelwerk verankert sein. Über Bauordnungen werden Abbruchabläufe nicht ausreichend reglementiert, da es nicht in das Kompetenzfeld des Baurechts fällt. Das größte Potential zur Ausschleusung von (H)FCKW haltige Dämmstoffe birgt die Abfallbehandlungspflichtenverordnung. Diese muss Regelungen für das Detektieren und Verifizieren von FCKW-Gehalten in Dämmstoffen, für Restgehaltsschwellen, für die Durchführung des selektiven Rückbau, für die Zwischenlagerung und den Transport, sowie für das Begleitscheinwesen und geeignete Entsorgungsverfahren beinhalten. Damit wäre die gesetzliche Basis geschaffen, auf welchen in mehreren damit tangierten Gesetzen Bezug genommen werden kann.

Gesetze wie die Baurestmassentrennverordnung sollten Hinweise auf das Abfallverzeichnis und die Behandlungspflichtenverordnung enthalten und eine verpflichtende Schadstofferkundung vorsehen. Das Vermischungs- und Vermengungsverbot zur Herabkonzentrierung von gefährlichen Abfällen muss auf der Baustelle eingehalten werden.

Das Potential der Ausschleusung von (H)FCKW haltige Dämmstoffe über die Wohnbauförderungen wird als groß eingeschätzt. In den Wohnbauförderungen ist neben dem Unterlassen des Einbaus von (H)FCKW haltigen Dämmstoffen auch der ordnungsgemäße Rückbau im Zuge von Sanierungsarbeiten zu fördern. Das Potential der Bauordnungen der Bundesländer, direkt einen Einfluss auf Abbrucharbeiten im Bauwesen zu nehmen, wird nach derzeitiger Gesetzeslage als gering eingeschätzt.

Das Screening der Umweltförderungen im Inland und des Klima- und Energiefonds ergab weiters, dass Dämmstoffe, die klimaschädliche Substanzen enthalten, nicht förderfähig sind. In Bezug auf deren Rückbau fehlen diesbezügliche Regelungen. Auflagen zum (H)FCKW  Rückbau im Wohnbauförderungsgesetz als Voraussetzung zur Erlangung der Förderung werden hier als eine geeignete Maßnahme gesehen.